Portfolio
des Unternehmens Hotti GmbH CHE-257.869.315 Kontakt : Geschäftsführer Faruk Hoti +4176 330 89 80 , info@hottigmbh.ch
CHE-257.869.315
Geschäftsführer Faruk Hoti
Zweck
Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Gipserarbeiten, Malerarbeiten und Fassadenbauarbeiten sowie dazugehörige Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Inhaltsverzeichnis
– Organigramm
– Deklaration des Subunternehmers bezüglich Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen (Art. 8b Abs. 1 Bst. b Entsendeverordnung)
– Deklaration des Subunternehmers bezüglich Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen (Artikel 8b Absatz 2 Entsendeverordnung)
– Handelsregisteramt – UID MWST Bestätigung des Anschlusses
– SUVA Bestätigung
– Perspektiva Bestätigung Anschluss
– Unterstellung Paritätische Kommission für das Maler und Gipser Gewerbe Basel-Landschaft
– Police KTG – Police Betriebshaftpflichtversicherung
– Referenzobjekte
Organigramm
Subunternehmer mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz
Deklaration des Subunternehmers bezüglich Einhaltung der
minimalen Lohnbedingungen (Art. 8b Abs. 1 Bst. b
Entsendeverordnung)
Hotti GmbH
Rüttihardstrasse 5 CH – 4127 Birsfelden
+4176 330 89 80 info@hottigmbh.ch
Ort:______________________ , Datum:______________________________
Funktion oder Stellung der unterzeichnenden Person im Betrieb:
Geschäftsführer Unterschrift und Stempel: …………………………………………………………………………
Die oben unterzeichnende Person bestätigt im Sinne von Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe b Entsendeverordnung1 , dass der oben genannte Betrieb/Subunternehmer die minimalen Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Entsendegesetzes2 bezüglich
– des Mindestlohnes entsprechend der erworbenen Qualifikation,
– der obligatorischen Erhöhungen der Mindest- und Effektivlöhne,
– der obligatorischen Zuschläge für Überstunden, Akkordarbeit, Schicht-, Nacht-, Sonntagsund Feiertags- arbeit sowie beschwerlicher Arbeit,
1Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendeverordnung; EntsV; SR 823.201) 2Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG; SR 823.20)
– des anteilsmässigen Ferienlohnes3 und 13. Monatslohnes,
– der bezahlten Feier- und Ruhetage,
– der Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitnehmenden im Sinne von Art. 324a OR4 ,
– des Lohnes bei Verzug des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR. garantiert, die im anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) in der Branche: Gipser (z.B. Gebäudetechnik), in den anwendbaren Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates sowie Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) vorgeschrieben sind. Die oben unterzeichnende Person bestätigt die Richtigkeit der folgenden Angaben:
1. Angaben zu den Normalarbeitszeiten gemäss anwendbarem ave GAV: Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche oder pro Tag: ____42____oder normale Arbeitszeit pro Woche oder pro Tag: ____42_____
2. Angaben zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gemäss Artikel 324a OR: a) Der oben genannte Betrieb hat eine Taggeldversicherung nach den Vorgaben des ave GAV abgeschlossen. Sie deckt den Lohn im Krankheitsfall wie folgt: . 80 % als KTG b) Im ave GAV ist keine Regelung zum Lohn im Krankheitsfall enthalten. Der Betrieb entrichtet den Lohn im Krankheitsfall wie folgt:.___________________________
3. Weitere Arbeitsbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Entsendegesetz
Die weiteren Arbeitsbedingungen wie Abeits- und Ruhezeiten, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Feriendauer, Verbot der Diskriminierung sowie besonderer Schutz von Jugendlichen und Arbeitnehmerinnen sind im Musterdokument “Deklaration des Subunternehmers bezüglich Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen” enthalten.
4. Angaben zu den für die Ausführung der Arbeiten vorgesehenen Arbeitnehmern oder zur Stammbelegschaft des Betriebes/Subunternehmers in der Schweiz: (beim Betrieb/Subunternehmer angestellt)
3gilt nur, wenn die Ferien in Form von Zuschlägen ausbezahlt werden 4Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)
Subunternehmer mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz
Deklaration des Subunternehmers bezüglich Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen (Artikel 8b Absatz 2 Entsendeverordnung)
Die oben unterzeichnende Person bestätigt im Sinne von Artikel 8b Absatz 2 Entsendeverordnung6 , dass der oben genannte Subunternehmer/Betrieb die minimalen Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b
– f des Entsendegesetzes7 in den Bereichen
– Arbeits- und Ruhezeit,
– Mindestdauer der Ferien,
– Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
– Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und – Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann, garantiert, die
6Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendeverordnung; EntsV; SR 823.201) 7Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG; SR 823.20)
Im anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) der Branche Gipsergewerbe (z.B. Gebäudetechnik), in den anwendbaren Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates sowie Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) vorgeschrieben sind. Die oben unterzeichnende Person bestätigt insbesondere, dass der oben genannte Subunternehmer/Betrieb:
1. die Pflichten zur Arbeitssicherheit (Unfall- und Berufskrankheitenverhütung) und zum Gesundheitsschutz kennt und befolgt, insbesondere:
– Art. 82 Abs. 1 UVG Pflichten des Arbeitgebers
– Art. 6 ArG Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Art. 2 ArGV 3 Grundsatz (zum Gesundheitsschutz)
– Art. 3 ArGV 3 Besondere Pflichten des Arbeitsgebers
2. die Beizugspflicht gemäss Art. 11a VUV erfüllt, indem er a) die EKAS-Richtlinie 6508 (ASA) umsetzt und – die Branchenlösung Nr. _ umsetzt oder – die Betriebsgruppenlösung/Modelllösung Nr ___ umsetzt oder – die erforderlichen Nachweise im Rahmen einer individuellen Lösung8 erbringen kann, oder b) die Beizugspflicht auf andere Weise9 nachweisen kann (Art. 11b Abs. 3 VUV), indem er ….unter Einhaltung der Beizugspflicht Kategorie 3.2 die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln. Die einfachen Mitteln sind die interne Schulung der von Suva vorgegeben Acht lebenswichtige Regeln für den Hochbau Instruktionsmappe 88811.D;
3. die erforderlichen baustellenspezifischen Schutzmassnahmen (Art. 3 Abs. 2 und 3 BauAV) (z.B. Gerüste) in den Werkvertrag aufgenommen hat;
8 Individuelles Sicherheitssystem mit Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und getroffenen Massnahmen 9Hinweis: die Beizugspflicht auf andere Weise kann zum Beispiel mit Hilfe des Selbsttests der Suva umgesetzt werden: http://www.suva.ch/waswo/88057 Für KMU steht die Gefahrenermittlung für KMU gemäss Vorlage der Suva zur Verfügung:
https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sicherheit-mit-system/gefahrenermittlung-fuer-kmu